Laufend aktualisierte Informationen des AGV für unsere Mitglieder

11. März 2022

Aktualisierung vom 11. März 2022

Information zum Härtefallprogramm 2022 (PDF am Schluss dieses Beitrages)

Sehr geehrte Damen und Herren

Gerne leite ich Ihnen hiermit die Informationen des Departements Volkswirtschaft und Inneres zu betreffend Härtefallprogramm 2022 weiter (siehe untenstehende E-Mail sowie entsprechende Anhänge).

Freundliche Grüsse

Silvia Läuchli

Aargauischer Gewerbeverband

Entfelderstrasse 19, Postfach, CH-5001 Aarau

Tel 062 746 20 40, Fax 062 746 20 41, www.agv.ch

Von: Greuter Chantal DVIGES <chantal.greuter@ag.ch> Im Auftrag von Fricker Hans-Peter DVIGES
Gesendet: Freitag, 11. März 2022 08:33
Betreff: Information zum Härtefallprogramm 2022

Sehr geehrte Damen und Herren

Anbei sende ich Ihnen ein Informationsschreiben betreffend Härtefallprogramm 2022. Ich danke Ihnen, wenn Sie diese Informationen an die Branchenverbände und Mitgliedsunternehmen weiterleiten.

Freundliche Grüsse
Hans Peter Fricker

–––

KANTON AARGAU
Departement Volkswirtschaft und Inneres

Hans Peter Fricker
Generalsekretär
Generalsekretariat
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Telefon direkt 062 835 14 11
Fax 062 835 14 25
hans-peter.fricker@ag.ch
www.ag.ch/dvi

» Beilage 1 zum Schreiben (Vorabzug Übergangsverordnung)
» Beilage 2 zum Schreiben (Erläuterungen)
» Schreiben_an_Verbaende

Aktualisierung vom 09. Januar 2022

Informationen von AGV und Kanton betreffend Quarantäne und Anpassungen bei repetitivem Testen

Am Mittwoch hat das Departement für Gesundheit und Soziales über die neusten Anpassungen beim Repetitiven Testen sowie den Quarantänebestimmungen orientiert. Vermutlich haben Sie dies bereits aus den Medien vernommen. Die entsprechende Mitteilung finden Sie im Mailverlauf. Einige Punkte, insbesondere die Ausführungen unter C), sind gewerberelevant (gelb markiert). Die offizielle Medienmitteilung sowie alle Informationen zum Repetitiven Testen finden Sie unter folgendem Link:

https://www.ag.ch/de/aktuelles/medienportal/medienmitteilung/medienmitteilungen/mediendetails_179649.jsp (Der Link im untenstehenden Mail funktioniert leider nicht)

Wir bitten Sie, diese Infos an Ihre Mitglieder weiterzuleiten und empfehlen den Betrieben, sich bei Fragen direkt an die Kontaktstelle des Kantons (062 835 12 06 oder kommunikation.rr@ag.ch) zu wenden. Selbstverständlich stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen des AGV ebenfalls für Erstauskünfte zur Verfügung.

Wir danken für die Unterstützung und wünschen Ihnen einen erfolgreichen Wochenabschluss, bald ein schönes Wochenende und insbesondere keine Corona-Fälle in Ihren Betrieben!

Beste Grüsse

Claudio Erdin
Geschäftsleiter-Stv.
Entfelderstrasse 19
5001 Aarau

Tel. 062 746 20 40
Fax 062 746 20 41
www.agv.ch

 

Von: Abteilung Gesundheit <abteilung-gesundheit@ag.ch>
Gesendet: Mittwoch, 5. Januar 2022 14:54
Betreff: Quarantäne und Anpassungen bei repetitivem Testen

Sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaftsverbände,
Sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden,

Mit dem vorliegenden E-Mail möchten wir Sie über einige Anpassungen im Bereich der Bewältigung der Covid-19-Pandemie informieren. Sie erhalten diese Information vorab und wir bitten Sie, eine Sperrfrist dafür bis 16.00 Uhr einzuhalten. Der Kanton wird dann mit eine Medienmitteilung die Öffentlichkeit informieren, welche Sie später hier auffinden.

Die seit Ende Dezember 2021 dominierende Coronavirus-Variante Omikron ist hoch ansteckend und führt auch im Kanton Aargau zu sehr hohen Infektionszahlen. Bei einer sehr hohen Anzahl von Infektionen wird die Belastung des Gesundheitswesens hoch bleiben und womöglich weiter ansteigen. In den Spitälern droht eine Überlastung, und auch die Rehabilitationskliniken werden ihre Kapazitätsgrenzen erreichen. Infolge der hohen Infektionszahlen werden auch die Testkapazitäten der Labors immer knapper.

Die folgenden beiden Änderungen hat der Aargauer Regierungsrat am 4. Januar 2022 beschlossen. Sie gelten ab dem 10. Januar 2022:

  1. A) Repetitives Testen nur noch für Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) schlägt für den Fall von knappen Laborkapazitäten eine Priorisierung beim repetitiven Testen vor. Im Kanton Aargau gilt in Anlehnung an die Empfehlung des BAG die folgende Priorisierung: Priorität 1 gilt den Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen, Priorität 2 den Schulen und Priorität 3 den übrigen Betrieben. Der Regierungsrat setzt den Fokus auf den Schutz der besonders gefährdeten Personen und auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung. Für Schulen und Betriebe besteht vorübergehend kein kantonales Angebot mehr für das repetitive Testen.

Die Schulen werden zusätzlich separat über das Schulportal informiert. Betrieben, die ihren Mitarbeitenden ReTe weiterhin ermöglichen wollen, stehen Angebote von Drittanbietern wie zum Beispiel der Hirslanden Gruppe zur Verfügung (www.pooltests.ch). Sobald genügend Laborkapazitäten für Testungen im Gesundheits- und Betreuungswesen sowie an den Schulen vorhanden sind, wird eine Wiederaufnahme des kantonalen ReTe-Programms für die Betriebe geprüft.

  1. B) Verkürzung der Quarantäne von 10 auf 7 Tage

Der Regierungsrat hat beschlossen, die Kontaktquarantäne von bisher generell 10, auf generell 7 Tage zu verkürzen. Zur Aufhebung der Quarantäne ist kein Test erforderlich. Dies betrifft alle Kontaktpersonen von infizierten Personen, die weder geimpft noch genesen sind. Für Geimpfte und Genesene gilt weiterhin, dass sie nur in Ausnahmefällen in Quarantäne müssen. Die Quarantänebefreiung bei geimpften und genesenen Personen gilt 365 Tage ab der Grundimmunisierung bzw. ab dem 11. Tag der bestätigten Infektion.

Zudem haben Betriebe und Organisationen der Grundversorgung bei akutem Personalmangel aber sofort die Möglichkeit, einen Antrag auf eine Quarantäneerleichterung gemäss Art. 7 Abs. 6 der Covid-19-Verordnung besondere Lage zu stellen.

  1. C) Quarantäneerleichterung für Organisationen der Grundversorgung

Sofern die Kriterien für eine Quarantäneerleichterung erfüllt sind, können bei relevantem Personalmangel die von einer Quarantäne betroffenen Mitarbeitenden ihre Arbeit fortsetzen, solange sie asymptomatisch sind und solange sie Folgendes einhalten:

  • Tragen einer chirurgischen Maske,
  • ausgezeichnete Handhygiene,
  • Abstand halten, wo möglich.

Ausserhalb der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg (möglichst nicht mit dem öffentlichen Verkehr) gilt die Kontaktquarantäne weiterhin. Beim Auftreten von Symptomen muss sich der betreffende Mitarbeitende sofort isolieren, sich umgehend testen lassen und den Arbeitgeber informieren. Die Quarantäneerleichterung fällt bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses dahin.

Zu den sogenannten Grundversorgern zählen folgende Betriebe und Organisationen: Polizei und andere Blaulichtorganisationen sowie Bevölkerungsschutz; Energieproduzenten und -versorger (Strom, Gas, Prozess- und Fernwärme); Telekommunikation und Post; Strassenunterhalt (National-, Kantons- und Gemeindestrassen); Öffentliche Verkehrsmittel; Lebensmittelgrundversorgung; Wasserversorgung; Logistik für Lebensmittelgrundversorgung; Labor- und Labordienstleister; Pharma- und Chemieproduzenten; weitere Behörden und Verwaltungsstellen.

Für Lehrpersonen gelten spezielle Quarantäneerleichterungen. Dies ist erforderlich, um einen geordneten Schulunterricht aufrecht erhalten zu können, vor allem an den Oberstufen mit Fachlehrersystem.

Mehr Informationen dazu folgen auf der Webseite www.ag.ch/coronavirus.

Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse
Andreas Obrecht

–––

KANTON AARGAU
Departement Gesundheit und Soziales

Andreas Obrecht
Leiter Covid-19 Programm
Abteilung Gesundheit
Bachstrasse 15, 5001 Aarau

Telefon direkt 062 835 23 73
Telefon zentral 062 835 29 60

Mobil 079 506 35 77
Fax 062 835 29 39
andreas.obrecht@ag.ch
www.ag.ch/dgs

Aktualisierung vom 20. Dezember 2021

Information zur Verlängerung der Härtefallmassnahmen

Geschätzte Mitglieder

Der Kanton Aargau verlängert die Härtefallmassnahmen. Informationen und Angaben zu den entsprechenden Fristen finden Sie in den folgenden Dateien.

Freundliche Grüsse

Vorstand Gewerbeverein Reusstal

Schreiben an Verbände

SonderV 20-2

Flyer

Erläuterungen

Aktualisierung vom 14. Dezember 2021

Härtefallmassnahmen; Vorgehen betreffend Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen

Geschätzte Mitglieder

Im Auftrag von Urs Widmer, AGV Geschäftsleiter, lassen wir Ihnen diese Information betreffend Härtefallmassnahmen zukommen (siehe untenstehende E-Mail sowie entsprechende Anhänge am Schluss des Textes).

Freundliche Grüsse

Vorstand Gewerbeverein Reusstal

Von: Greuter Chantal DVIGES <chantal.greuter@ag.ch> Im Auftrag von Fricker Hans-Peter DVIGES
Gesendet: Dienstag, 14. Dezember 2021 08:55

Betreff: Härtefallmassnahmen; Vorgehen betreffend Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen

An die Wirtschafts- und Branchenverbände sowie die Arbeitnehmendenorganisationen

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir beziehen uns auf unser Schreiben vom 2. Dezember 2021. Der Regierungsrat hat beschlossen, auf die bedingte Gewinnbeteiligung des Kantons für Unternehmen mit einem Umsatz unter 5 Millionen Franken zu verzichten. Damit prüft der Kanton Aargau die Gewinnbeteiligung nur bei Unternehmen mit einem Umsatz ab 5 Millionen Franken. Für diese Unternehmen ist die Gewinnbeteiligung durch den Bundesgesetzgeber vorgegeben.

Beiliegend finden Sie zuhanden Ihrer Verbandsmitglieder ein fachtechnisch formuliertes Merkblatt. Beschrieben wird in Umsetzung des Bundesrechts, wie der Kanton Aargau die Gewinnbeteiligung für grössere Unternehmen und das Verbot der Ausrichtung von Dividenden, Tantiemen und Darlehen an die Eigentümer sowie die Rückerstattung von Kapitaleinlagen für alle Unternehmen überprüft. Andere Überprüfungen der ausgerichteten Härtefallleistungen nimmt der Kanton einzig aufgrund von Stichproben oder Hinweisen in Einzelfällen vor. Bei allfälligen Rückforderungen wird eine zweckmässige individuelle Lösung zur Rückzahlung vereinbart.

Alle aargauischen Unternehmen, welchen Beiträge zugesprochen wurden, erhalten bis Ende Januar 2022 ein Schreiben mit einer Übersicht über die bezogene Härtefallhilfe. Das erwähnte Merkblatt wird diesem Schreiben beigelegt.

Für ergänzende Auskünfte zum Merkblatt stehen Ihnen die Mitarbeitenden der Covid-19-Helpline gerne zur Verfügung (Kontaktdaten im Merkblatt).

Weitere Informationen zu den Härtefallmassnahmen erhalten Sie voraussichtlich am 17. Dezember 2021.

Freundliche Grüsse

Hans Peter Fricker

KANTON AARGAU
Departement Volkswirtschaft und Inneres

Hans Peter Fricker
Generalsekretär
Generalsekretariat
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau

Telefon direkt 062 835 14 11
Fax 062 835 14 25
hans-peter.fricker@ag.ch
www.ag.ch/dvi

2021-11-25 Notiz SECO Bedingte Gewinnbeteiligung
2021-12-14 Merkblatt_Vorgehen nach Erhalt

Aktualisierung vom 17.06.2021

Das Wichtigste zu den repetitiven Betriebstests im Überblick

Alle Betriebe mit Firmensitz (Hauptsitz oder Zweigniederlassung) im Kanton Aargau und mindestens fünf testwilligen Mitarbeitenden können beim kantonalen repetitiven Testen mitmachen. Kleineren Betrieben mit weniger als fünf Personen, die am Testen teilnehmen wollen, bietet der Kanton die Möglichkeit, sich mit anderen Betrieben als Testgemeinschaft zusammenzuschliessen. Die Türen stehen für alle offen und die Laborkapazität ist vorhanden. Melden Sie sich auf www.ag.ch/betriebstests an und profitieren Sie von mehr Planungssicherheit und dem Entfallen der Kontaktquarantäne. Das Wichtigste im Überblick entnehmen Sie dem angehängten Flyer.

Der Aargauische Gewerbeverband unterstützt diese kantonale Massnahme, partizipiert mit der Geschäftsstelle ebenfalls am repetitiven Testing und sieht darin einen Mehrwert für Unternehmerinnen und Unternehmer.

PS: Haben Sie schon das Interview zum repetitiven Testen mit Urs Widmer, Geschäftsleiter AGV, gesehen? Hier gelangen Sie zum Beitrag.

20210611_Betriebstestungen_Überblick_Flyer
AGWI_2106_repetitives Testen_Interview mit Urs Widmer

Aktualisierung vom 31. Mai 2021

BUNDESRAT BESCHLIESST WEITERE ÖFFNUNGSSCHRITTE

Seit Montag, 31. Mai 2021, erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt. Dabei geht der Bundesrat weiter als in der Konsultation vorgeschlagen, insbesondere bei den Veranstaltungen, den privaten Treffen und den Restaurants. Damit reagiert er auf die verbesserte epidemiologische Lage und die Resultate der Konsultation. Zudem sind neu nicht nur Genesene, sondern auch Geimpfte von der Quarantäne ausgenommen.

Homeoffice
Die Homeoffice-Pflicht wird für jene Betriebe, die einmal pro Woche testen, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt. Mitmachen bei der Testung können Betriebe ab 5 Angestellten mit Sitz im Kanton Aargau. Um die Impfung der Belegschaft nicht zu gefährden soll die Rückkehr ins Büro schrittweise erfolgen. Sobald alle Personen geimpft sind, die dies möchten (Beginn der Normalisierungsphase), soll die Homeoffice-Regel ohne Vorgaben zum repetitiven Testen gelockert werden. Die Regelung zum Schutz besonders gefährdeter Personen am Arbeitsplatz wird verlängert.

Auf www.ag.ch/betriebstests kann man sich für die Betriebstestung anmelden. Die Registrierung ist sehr einfach und schnell durchgeführt, ebenfalls die Registrierung durch die Mitarbeiter. Die Liste der Abgabestellen für die gepoolten Proben ist aufgeschaltet. https://www.ag.ch/media/kanton_aargau/themen_1/coronavirus_1/testen/rete/ReTe_Uebersicht_Sammelstellen~1.pdf

Grafik Betriebstestungen 744x1024

Restaurant
Ab Montag können die Restaurants auch die Tische im Innern wieder besetzen. Es gilt: Abstand oder Abschrankung, maximal vier Personen pro Tisch, Erhebung der Kontaktdaten aller Gäste und Sitzpflicht. Auf der Terrasse sind neu Sechsertische möglich. Die Sperrstunde zwischen 23 und 6 Uhr wird aufgehoben. Am Tisch muss keine Maske getragen werden, wer sich im Restaurant bewegt – drinnen und draussen – muss hingegen eine Maske tragen. Für das Personal gilt eine Maskenpflicht. An Publikumsveranstaltungen ist Essen und Trinken auf den Sitzplätzen erlaubt, wenn die Kontaktdaten aller Besucherinnen und Besucher erhoben werden. Öffentliche Veranstaltungen wie Public Viewings oder Konzerte sind in Restaurationsbetrieben zulässig, sofern alle Vorgaben eingehalten werden, die für Restaurationsbetriebe gelten. In Innenräumen sind bei solchen Veranstaltungen höchstens 100 Personen zulässig, im Freien 300 Personen.

Veranstaltungen
Für Veranstaltungen mit Publikum gilt neu in Innenräumen eine Limite von 100 anstatt 50 Personen und draussen von 300 statt 100 Personen. Neu darf die Hälfte der Raumkapazität genutzt werden statt wie bisher bloss ein Drittel. Veranstaltungen ohne Publikum, wie Vereinsanlässe oder Führungen, sollen innen und aussen mit maximal 50 statt wie bisher 15 Personen möglich sein. Dies gilt auch für private Anlässe wie Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern, die nicht in den eigenen privaten Räumlichkeiten stattfinden. Der Bundesrat erhöht die Limiten für private Treffen von 10 auf 30 in Innenräumen und von 15 auf 50 draussen.

Vor den Sommerferien ist nur noch ein grösserer Öffnungsschritt geplant.

Bleibt gesund und haltet durch!

Grafik Massnahmen Mai 2021 768x771

Aktualisierung vom 14. Januar 2021

DER BUNDESRAT VERLÄNGERT UND VERSCHÄRFT DIE MASSNAHMEN

Der Bundesrat hat angesichts der angespannten epidemiologischen Lage an seiner Sitzung vom 13. Januar 2021 weitere Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Er hat zum einen die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen verlängert: Restaurants, Kulturbetriebe, Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen bleiben bis Ende Februar geschlossen. Zum anderen hat er neue Massnahmen beschlossen, um die Kontakte drastisch zu reduzieren.

Ab Montag, 18. Januar 2021 gilt neu:

  • Home-Office-Pflicht
    Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist. Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.
  • Läden für Güter des nicht-täglichen Bedarfs werden geschlossen
    Weiterhin möglich ist auch das Abholen bestellter Waren vor Ort. Die Regelung, dass Läden, Tankstellenshops und Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, kann dagegen wieder aufgehoben werden. Ausgenommen sind Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgeräte), Verkaufsgeschäfte von Telekommunikationsanbietern, Geschäfte für Reparatur und Unterhalt, wie  z.B.  Wäschereien, Nähereien, Schuhmacher, Schlüsseldienste sowie Autogaragen und Fahrradgeschäfte, soweit sie Reparaturen anbieten, Bau- und Gartenfachläden sowie Eisenwarengeschäfte, für Bau- und Gartenartikel, Blumenläden, Tankstellen. Öffentlich zugängliche Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Poststellen, Banken, Reisebüros oder Coiffeure, einschliesslich entsprechender Angebote zur Selbstbedienung,  müssen zwischen 19.00 und 06.00 Uhr und an Sonntagen geschlossen bleiben; davon ausgenommen sind Spitäler, Kliniken, Arztpraxen, soziale Einrichtungen, Dienststellen der öffentlichen Verwaltung und der Polizei, Schalter von Betrieben des öffentlichen Verkehr, Autovermietung, Automaten für den Bezug einer Dienstleistung.
  • private Veranstaltungen und Menschenansammlungen werden weiter eingeschränkt
    An privaten Veranstaltungen dürfen maximal fünf Personen teilnehmen. Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt. Menschenansammlungen im öffentlichen Raum werden ebenfalls auf fünf Personen beschränkt.
  • Schutz von besonders gefährdeten Personen am Arbeitsplatz wird verstärkt
    Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.
Massnahmen 01.2021

Aktualisierung vom 24. Dezember 2020

Update – Aktivitäten Aargauischer Gewerbeverband – Mail des AGV

Die aktuelle gesundheitspolitische Lage im Kanton Aargau ist weiterhin sehr angespannt und unbefriedigend. Nach einer detaillierten Auslegeordnung hat der Aargauische Gewerbeverband reagiert und orientiert die Mitglieder mit dieser Mitteilung über den aktuellen Stand der Aktivitäten.

Was bisher geschah:

  • Der Aargauische Gewerbeverband hat auf die Bestimmungen (Allgemeinverfügung) des Kantons von vergangenem Freitag, 18. Dezember 2020 sofort (und als erster Interessensvertreter überhaupt) reagiert und sich klar positioniert (Medienmitteilung / Artikel in der Presse).
  • Der AGV hat seine Mitglieder noch am Wochenende orientiert und eine Kontaktstelle für Fragen der Gewerbetreibenden geschaffen. Täglich gingen unzählige Anfragen per Telefon und Mail auf der Geschäftsstelle ein, welche teilweise sofort oder dann auf Nachfrage bei den Behörden beantwortet werden konnten.
  • Mitunter auch auf Druck des AGVs hat der Kanton selber eine Hotline (Telefon / Mail) für Anfragen der Gewerbetreibenden eingerichtet. Wir bedauern, dass die Wartezeiten hier enorm lang und einige Rückmeldungen gar widersprüchlich waren / sind.
  • Das Präsidium des Gewerbeverbands hat den Kontakt zur Aargauischen Industrie- und Handelskammer (AIHK) sowie den bürgerlichen Parteien (SVP, FDP, CVP) initiiert und als Allianz einen offenen Brief an den Regierungsrat des Kanton Aargaus verfasst. Der Brief wurde ebenfalls den Medien zugängig gemacht und mehrfach zitiert.
  • Vertreter der AGV-Spitze nahmen am 23. Dezember 2020 an intensiven Verhandlungen mit dem Regierungsrat teil und trugen die Anliegen des Gewerbes sowie Forderungen vor. Dabei resultierten einige wichtige Entscheide betreffend Entschädigung der Gewerbetreibenden. Einerseits wird die bisherige Hürde von 40% Umsatzrückgang (Vorgabe des Bundes) auf 25% gesenkt, wodurch weite Kreise der betroffenen Unternehmen anspruchsberechtigt werden. Zusätzlich wird das Verfahren für Unternehmen mit Umsatz < 200’000 Franken von der Einzelfallprüfung auf Selbstdeklaration umgewandelt. Unternehmen mit Umsätzen von 50’000  – 100’000 Franken erhalten à-fonds-perdu-Beiträge (10 % des Jahresumsatzes). Zusätzlich prüft der Regierungsrat sogenannte Abfederungsmassnahmen für die ungedeckten Fixkosten (Miete, etc.), wobei dieses Paket frühestens Ende Januar nach parlamentarischer Beratung (Kommissionen) in Kraft gesetzt werden kann.

Leider konnten wir eine frühzeitige Ladenöffnung per 28. Dezember 2020 nicht erwirken, wobei der Regierungsrat die gesundheitspolitische Lageentwicklung rollend überprüft und bei tieferer Auslastung der Intensivbetten sowie einem tieferen R-Wert eine frühere Öffnung in Betracht zieht. Auch die Sortimentsbeschränkungen wird die Regierung leider nicht einführen (entgegen dem Kanton Solothurn).

Wir bedanken uns für die vielen Feedbacks unserer Mitglieder. Auch der AGV wurde vom Entscheid überrumpelt und musste sich in den ersten Tagen zuerst einen Überblick verschaffen. Das Hauptproblem war und ist, dass keine rechtsverbindlichen Auskünfte möglich waren und wir bei der Beurteilung individueller Fälle auf Erfahrungswerte und gesammelte Informationen zurückgreifen müssen. Besten Dank für Ihr Verständnis. Die durchwegs positiven Feedbacks haben unsere Mitarbeiter sehr motiviert.

Gerne wären wir mit besseren Vorzeichen ins neue Jahr gestartet. Trotzdem wünschen wir Ihnen nun schöne Festtage. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Aktualisierung vom 28. Oktober 2020

BUNDESRAT VERSCHÄRFT DIE MASSNAHMEN NOCH MEHR.

Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2020 weitere Massnahmen gegen die schnelle Ausbreitung des neuen Coronavirus ergriffen. Zudem hat er die Regeln für die Reisequarantäne angepasst sowie die Einführung von Schnelltests beschlossen. Kantone können strengere Massnahme einführen als der Bund. Eine Übersicht über alle kantonalen Massnahmen findet man auf der Webseite von ch.ch (https://www.ch.ch/de/coronavirus/#kontakte-und-informationen-der-kantonalen-behoerden)

Ab dem 29. Oktober gelten neu folgende Massnahmen (Übersicht als pdf):

  • Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen ist verboten.
  • In Restaurants und Bars dürfen höchsten vier Personen an einem Tisch sitzen, ausgenommen Familien mit Kindern. Es gilt eine Sperrstunde von 23 bis 6 Uhr.
  • Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind nicht mehr erlaubt. Ausgenommen sind Parlaments- und Gemeindeversammlungen, politische Demonstrationen und Unterschriftensammlungen – wie bisher mit den nötigen Schutzvorkehrungen.
  • Anlässe mit mehr als 10 Personen sind in privaten Räumen nicht mehr erlaubt.
  • Hochschulen müssen ab 2. November 2020 auf Fernunterricht umstellen. Präsenzunterricht bleibt an den obligatorischen Schulen und den Schulen der Sekundarstufe II (Gymnasien und Berufsbildung) erlaubt.
  • Sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen sind verboten. Für Kinder und im professionellen Bereich sind Ausnahmen geregelt.
  • Anlässe von Laienchören sind verboten, professionellen Chören ist das Proben erlaubt.
    Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen soweit möglich Homeoffice ermöglichen und an der Arbeitsstätte für den Schutz der Mitarbeitenden sorgen.
  • Die Maskenpflicht wird weiter ausgedehnt. Neu gilt schweizweit:
    – In den Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben wie zum Beispiel Läden, Veranstaltungsorte, Restaurants und Bars oder Wochen- und Weihnachtsmärkte.
    – In belebten Fussgängerbereichen und überall dort, wo der erforderliche Abstand im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden kann.
    – In Schulen ab der Sekundarstufe II
    – Am Arbeitsplatz, es sei denn der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen kann eingehalten werden (z.B. Einzelbüros) oder es sprechen Sicherheitsgründe dagegen.

Auszug aus der Verordnung zur besonderen Lage mit Änderung vom 28.10.2020 (Covid-19-Verordnung)

Der Arbeitgeber muss gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Diese Vorgabe konkretisiert die Pflicht des Arbeitgebers, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer alle notwendigen und angemessenen Massnahmen zu treffen (Art. 6 Arbeitsgesetz vom 13. März 1964, ArG, SR 822.11). Somit muss in Innenräumen jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer eine Gesichtsmaske tragen.

Diese Vorgabe konkretisiert die Pflicht des Arbeitgebers, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer alle notwendigen und angemessenen Massnahmen zu treffen (Art. 6 Arbeitsgesetz vom 13. März 1964, ArG, SR 822.11). Diese Pflicht gilt in folgenden Situationen nicht:

-bei Arbeitsbereichen, in denen der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen eingehalten werden kann, namentlich in abgetrennten Räumen. Mit Arbeitsplätzen sind persönliche Arbeitsplätze gemeint. In Sitzungsräumen ist somit eine Gesichtsmaske zu tragen.

-bei Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann;

-für Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.

 

Der Arbeitgeber muss weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung) treffen, namentlich die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen von Gesichtsmasken in Aussenbereichen oder in Fahrzeugen.

Substitution: Tätigkeiten, bei denen es zu engem Kontakt kommen kann, werden durch andere Tätigkeiten ersetzt.

Technische und Organisatorische Massnahmen: Mittels technischer und organisatorischer Massnahmen werden Tätigkeiten, bei denen es zu engem Kontakt kommen kann, in anderer Form ausgeführt (z.B. Kundenkontakt via elektronischen Mitteln statt direkt), oder es werden spezielle Schutzmassnahmen getroffen (Desinfektionsmittel etc.).

Persönliche Schutzausrüstung: Insbesondere in Einrichtungen des Gesundheitswesens, in denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Umgang mit Schutzausrüstung geübt sind, kann auf diese Massnahme zurückgegriffen werden.

Aktualisierung vom 12. Mai 2020

Hier wieder ein paar Infos rund um die aktuelle Situation

INFOS VOM AARGAUISCHEN GEWERBEVERBAND
Diverse Anlässe mussten aufgrund der Corona-Massnahmen vom Bundesrat abgesagt werden.

Die Herbst-Delegiertenversammlung inklusive Gesamtwahlen vom Vorstand soll wie geplant am 15. Oktober 2020 durchgeführt werden. Man wird die Situation weiter verfolgen und falls nötig entsprechend reagieren.

Für die Volksabstimmung vom 27. September 2020 wurden folgende Parolen gefasst.
Begrenzungsinitiative: NEIN
Vaterschaftsurlaub, Kampfjet, Kinderbetreuung: noch keine Empfehlung, folgt nach der Vorstandssitzung vom 26. August 2020
Jagdgesetz: keine Parolenfassung

Grossratswahlen 18.10.2020
Kandidaten von bürgerlichen Parteien, werden nach Kriterien bewertet und gegebenenfalls durch den AGV unterstützt. Gewerbefreundliche Kandidaten und Unternehmer sind aufgerufen sich zur Wahl zu stellen und werden entsprechend durch den AGV und den Bezirk unterstützt.

MASSNAHMEN BUNDESRAT
Seit dem 11. Mai 2020 kann der Präsenzunterricht in der obligatorischen Schule wieder stattfinden. Einkaufsläden, Märkte, Museen, Bibliotheken, Gastronomiebetriebe und Sportanlagen dürfen wieder öffnen – unter strikter Einhaltung von Schutzkonzepten.

Die vom Bundesrat erlassenen Massnahmen werden nun etappenweise gelockert. Alle betroffenen Einrichtungen müssen ein Schutzkonzept vorweisen und umsetzen. Die Hygiene- und Verhaltensregeln müssen dabei alle befolgen können – Angestellte, Kunden und Kundinnen, Lehrpersonen, Schüler und Schülerinnen, Lernende, Sportlerinnen und Sportler sowie Trainer und Trainerinnen.

Details zu den Lockerungsmassnahmen

Befolgen Sie weiterhin die Hygiene- und Verhaltensregeln
Auch wenn der Bundesrat nun – unter strikter Einhaltung von Schutzkonzepten – die Massnahmen lockert: Das neue Coronavirus ist immer noch da. Wir müssen uns darauf einstellen, längere Zeit mit ihm zu leben. Um das Risiko einer erneuten starken Verbreitung zu reduzieren, sollten wir alle weiterhin konsequent die Hygiene- und Verhaltensregeln befolgen sowie unnötige Kontakte vermeiden.

MASKEN
Aufgrund der grossen Nachfrage konnten wir noch weitere Masken organisieren und können diese den Mitglieder der Gewerbevereine sowie der breiten Öffentlichkeit zum Kauf anbieten.
Die Masken können online über https://www.beluno.shop/ bestellt werden.

Aktualisierung vom 1. Mai 2020

MASSNAHMEN BUNDESRAT – WEITERE LOCKERUNGEN

Ab dem 11. Mai 2020 dürfen unter strikter Einhaltung von Schutzkonzepten auch Einkaufsläden, Märkte, Museen, Bibliotheken und Restaurants wieder öffnen. Die Schweiz befindet sich noch immer in einer ausserordentlichen Lage.

Die vom Bundesrat erlassenen Massnahmen werden nun aber etappenweise gelockert. Alle betroffenen Einrichtungen müssen ein Schutzkonzept vorweisen und umsetzen. Die Hygiene- und Verhaltensregeln müssen dabei alle befolgen können – Angestellte, Kunden und Kundinnen, Lehrpersonen, Schüler und Schülerinnen, Lernende, Sportler und Sportlerinnen sowie Trainer und Trainerinnen.

Aktualisierung vom 23. April 2020

MASSNAHMEN BUNDESRAT – UNTERSTÜTZUNG INDIREKT BETROFFENE SELBSTÄNDIGE

Für indirekt betroffene Selbständige gibt es nun auch Unterstützung. Selbstständigerwerbende, die nur indirekt von den Massnahmen zum Schutz vor der Coronapandemie betroffen sind, aber dennoch einen Erwerbsausfall erleiden, haben Anrecht auf die Entschädigung, wenn ihr AHV-pflichtiges Einkommen mindestens 10 000 Franken pro Jahr beträgt, aber 90 000 Franken pro Jahr nicht übersteigt. Diese Härtefall-Regelung gilt beispielsweise für Selbstständige, die wegen den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus weniger oder keine Kundschaft oder Aufträge haben oder die faktisch stillgelegt sind, weil sie beispielsweise die Abstandsvorschrift nicht einhalten können. Dies können beispielsweise sein: Taxifahrer, Hoteliers, Kameraleute, Lieferanten Physiotherapeuten usw.

Informationen Erwerbesausfall

LOCKERUNGEN
Ab dem 27. April wird der Bundesrat die verhängten Massnahmen schrittweise lockern. Mit diesen Lockerungsschritten plant er zwei Ziele: Er will die Gesundheit der Bevölkerung weiterhin schützen, speziell auch die Gesundheit besonders gefährdeter Personen. Gleichzeitig will er die wirtschaftlichen Schäden möglichst gering halten.

Details zu den Lockerungsmassnahmen

Aktualisierung vom 17. April 2020

VERLÄNGERUNG DER MASSNAHMEN 

Der Bundesrat verlängert die geltenden Massnahmen bis am 26. April 2020. Bisher besteht ein Massnahmenpaket von über 60 Milliarden Franken zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen. Lockerungsmassnahmen werden schrittweise erfolgen. Für indirekt betroffene Selbständige gibt es nun auch Unterstützung. Selbstständigerwerbende, die nur indirekt von den Massnahmen zum Schutz vor der Coronapandemie betroffen sind, aber dennoch einen Erwerbsausfall erleiden, haben Anrecht auf die Entschädigung, wenn ihr AHV-pflichtiges Einkommen mindestens 10 000 Franken pro Jahr beträgt, aber 90 000 Franken pro Jahr nicht übersteigt. Diese Härtefall-Regelung gilt beispielsweise für Selbstständige, die wegen den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus weniger oder keine Kundschaft oder Aufträge haben oder die faktisch stillgelegt sind, weil sie beispielsweise die Abstandsvorschrift nicht einhalten können. Dies können beispielsweise sein: Taxifahrer, Hoteliers, Kameraleute, Lieferanten Physiotherapeuten usw.

Informationen Erwerbesausfall

WIRTSCHAFTLICHE SOFORTHILFE DES KANTON AARGAU

Der Regierungsrat hat ein kantonales Massnahmenpaket in der Höhe von 300 Millionen Franken beschlossen, das die Bundesmassnahmen ergänzt. Der Fokus liegt auf der kurzfristigen Nothilfe sowie Liquiditätssicherung. Folgende Stossrichtungen werden verfolgt:

  • Beiträge an kleinere Unternehmen, deren Überleben trotz Soforthilfe des Bundes nicht gesichert ist,
  • Ergänzung der Kreditausfallgarantien des Bundes für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU),
  • individuelle Unterstützung von KMU, deren Situation zusätzliche Kredite oder Beiträge erfordert, die sonst nicht abgedeckt sind.

Weitere Informationen

Medienmitteilung des AGV

Gewerbeverband begrüsst kantonale Unterstützung – Massnahmen müssen unbürokratisch umgesetzt werden.

Hier geht es zur Medienmitteilung: AGV Medienmitteilung vom 17.04.2020

Aktualisierung vom 31. März 2020

Umzüge möglich
Der Bundesrat hat am 27. März 2020 Massnahmen im Mietrecht im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus geprüft. Der Bundesrat präzisiert, dass Umzüge weiterhin zulässig sind. Er hält aber explizit fest, dass dabei die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit BAG eingehalten werden müssen. Weiter hat der Bundesrat die Fristen bei Zahlungsrückständen bei Wohn- und Geschäftsmieten von 30 auf 90 Tage verlängert. Weitere Informationen.

Steuerliche Massnahmen für alle Unternehmen
Zur Entlastung der durch die Corona-Pandemie belasteten Steuerpflichtigen hat das Kantonale Steueramt steuerliche Massnahmen für die ganze Bevölkerung und alle Unternehmen im Kanton Aargau umgesetzt. Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 für juristische und selbstständig erwerbende Personen wurde bis zum 30. September 2020 verlängert. Weitere Informationen.

Informationen Corona Virus in «leichter Sprache»
Für viele ist es nicht ganz einfach zu verstehen, wie man sich verhalten muss und was im Moment genau passiert. Dazu hat der Bund ein Dokument erfasst in leichter Sprache.

Freiwilligenarbeit
Das Coronavirus stellt unsere Gesellschaft vor grosse Herausforderungen. Insbesondere im Gesundheitswesen ist der Bedarf an medizinischen Fachpersonen gross und wird mit der Verbreitung des Coronavirus weiter zunehmen. Auf der kantonalen Website ist unter www.ag.ch/helfen eine Freiwilligenplattform eingerichtet, die helfen soll, Menschen und Organisationen, die Hilfe anbieten oder benötigen, zusammenzuführen.

Warnung vor betrügerischen Angeboten
Die Kantonspolizei Aargau weist darauf hin, dass Kriminelle das Coronavirus und die damit verbundene grosse Verunsicherung in der Bevölkerung zu Betrugszwecken ausnutzen. Aktuell werden in Online-Fake-Shops medizinische Produkte angeboten. Weitere Informationen.

Aktualisierung vom 21. März 2020

Weitere Verschärfung
Der Bundesrat hat die Massnahmen zur Eindämmung vom Coronavirus verschärft. Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum, auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten. Bei Versammlungen von bis zu 5 Personen ist gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Die Arbeitgeber im Bauhauptgewerbe, Baunebengewerbe und in der Industrie sind verpflichtet, die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einzuhalten. Hierzu sind namentlich die Anzahl der anwesenden Personen auf Baustellen oder in Betrieben entsprechend zu limitieren, die Baustellen- und Betriebsorganisation anzupassen und Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen in Pausenräumen und Kantinen zu verhindern. Betriebe, die sich nicht daran halten, sollen geschlossen werden. Mit diesen Massnahmen will der Bundesrat noch weitergehende Massnahmen vermeiden.

Massnahmenpaket zur Unterstützung der Wirtschaft
Der Bundesrat hat zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus ein umfassendes Massnahmenpaket in der Höhe von 32 Milliarden Franken beschlossen. Mit den bereits am 13. März beschlossenen Massnahmen sollen über 40 Milliarden Franken zur Verfügung stehen. Ziel der auf verschiedene Zielgruppen ausgerichteten Massnahmen ist, die Beschäftigung zu erhalten, Löhne zu sichern und Selbständige aufzufangen. Auch im Kultur- und Sportbereich wurden Massnahmen ergriffen, um Konkurse zu verhindern und einschneidende finanzielle Folgen abzufedern. Mit den neuen Massnahmen sollen Härtefälle soweit wie möglich vermieden und die betroffenen Personen und Branchen im Bedarfsfall möglichst unbürokratisch, gezielt und rasch unterstützt werden.

Weitere Informationen

Gegenseitige Unterstützung
Der Bundesrat fordert die Bevölkerung eindringlich auf, zu Hause zu bleiben, insbesondere Personen, die krank oder über 65 Jahre alt sind. Nach draussen gehen soll nur, wer zur Arbeit oder zum Arzt gehen sowie wer Lebensmittel einkaufen oder jemandem helfen muss. Damit sollen besonders gefährdete Personen geschützt und eine Überlastung der Intensivstationen in den Spitälern verhindert werden.

Information Mittwoch, 18. März 2020

Vom AGV erhalten wir laufend die neuesten Informationen rund um den Coronavirus.

Von der Umfrage sind bisher gegen 1000 Rückmeldungen eingegangen. Die Auswertung beansprucht noch etwas Zeit. Nach einer ersten Übersicht sind aber gut 80% der Unternehmen von den Auswirkungen vom Coronavirus betroffen. Die Vorschriften vom partiellen Lockdown werden teilweise unterschiedlich ausgelegt. Das war aber zu erwarten. Die Präzisierungen müssen noch entwickelt und vereinheitlicht werden. Dazu braucht es auch Zeit und Verständnis.

Kurzarbeit

Kurt Schmid hat mit Thomas Buchmann vom AWA telefonieren können. Thomas Buchmann empfiehlt, dass jede Firma, welche nach dem bestehenden Recht antragsberechtigt ist, die Kurzarbeit sofort beantragen soll. Es gebe bei einem Beschäftigungseinbruch keine Gründe mehr, um zuzuwarten Die weitergehenden und zur Diskussion stehenden Sonderberechtigungen (für Solounternehmer, Selbständige) sind noch nicht ausgearbeitet. In Zusammenarbeit mit dem Bund sucht man tragbare und wirkungsvolle Lösungen. Dazu wird aber die ganze Woche noch benötigt.

Link zur Seite vom Kanton Aargau betreffend Kurzarbeit:

https://www.ag.ch/de/dvi/wirtschaft_arbeit/unternehmen/zuschuesse___entschaedigungen/kurzarbeitsentschaedigung_beantragen/kurzarbeitsentschaedigung_beantragen_1.jsp?sectionId=172314-2096228784&accordId=0

Grenzsituation

Die deutschen Pendler verlieren am Morgen bei der Einreise und abends bei der Ausreise enorm viel Zeit. Gemäss Meldungen bis zu je 4 Stunden. Regierungsrat Dr. Urs Hofmann wurde darüber informiert. Die Medien berichten nun ebenfalls darüber. Versucht, wenn möglich mit abweichenden Arbeitszeiten für die Pendler zu arbeiten, damit sich die Lage so etwas entschärfen kann.

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